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Studienfinanzierung mit BAföG (Bundesausbildungsförderung)
Fachwechsel & Studienabbruch (§ 7 Abs. 3 BAföG)
Für Studenten gilt generell: Mit dem 21. BAföG-Änderungsgesetz wird der Fachrichtungswechsel in den ersten zwei Studiensemestern erleichtert. Nun sind keine Begründungen oder Nachweise mehr vorzuweisen. Wer sich im dritten Semester zu einem Wechsel entschliesst, muss weiterhin einen "wichtigen Grund" vorbringen, in den folgenden Semestern ist ein "unabweisbarer Grund" für die Fortsetzung der Förderung notwendig. Generell sind zu unterscheiden: Schwerpunktverlagerung, Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbruch.
Schwerpunktverlagerung Bei einer Schwerpunktverlagerung wird lediglich der Fokus des Studiums verlagert.
Beispiel: Vertauschung von Haupt- und Nebenfach bei Magister Artium
Fachrichtungswechsel Ein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn ein anderes Ausbildungsziel in einer gleichartigen Ausbildungsstätte angestrebt wird.
Beispiel: Wechsel von Ingenieurwesen zu Rechtswissenschaft.
Studienabbruch Ein Ausbildungsabbruch besteht, wenn Studierende sich entschliessen die Art der Ausbildungsstätte zu wechseln.
Beispiel: Wechsel von einer Akademie zu einer Hochschule.
Liegt lediglich eine Schwerpunktverlagerung vor, so können die bisherig absolvierten Studiensemester angerechnet werden und gefährden somit die BAföG-Förderung nicht.
Grundsätzlich kann nur unter bestimmten Bedingungen bei Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch BAföG (weiterhin) gezahlt werden. Für die BAföG-Beantragung nach einem einem Fachrichtungswechsel oder nach einem Studienabbruch muss für eine Fortsetzung der Förderung eine Begründung des Entschlußes eingereicht werden.
Ratsam ist, sich zum Wechsel oder Abbruch möglichst frühzeitig, d.h. in den ersten zwei bis vier Semestern, zu entscheiden. Bei einem rechtzeitigem Wechsel genügt in der Regel eine einfache Begründung, z.B. der Klassiker "Neigungswandel in schwerwiegender und grundsätzlicher Art". Als Grund nicht anerkannt wird ein Verweis auf die aktuell "schlechten Karrierechancen". Auch für das zukünftige Studienfach wird eine Entscheidungsbegründung erwartet. Es sollte klar werden, dass diese Entscheidung wohlüberlegt und endgültig ist. Wichtige Gründe (schwerwiegende, grundsätzliche Neigungswandel) können nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt werden; unabweisbare Gründe (mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung) können auch später noch berücksichtigt werden.
Bei derartigen Veränderungen im Studienablauf ist es generell ratsam einen Antrag auf Vorabentscheid nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG vor dem Wechsel der Fachrichtung bzw. Ausbildung zu stellen. Eine positive Entscheidung ist für das zuständige BAföG-Amt für den gesamten Ausbildungsabschnitt bindend. Wird die Ausbildung dann nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung gewechselt, erlischt die Gültigkeit. Über Art und Höhe der Leistung wird in diesem Entscheid nicht befunden.