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Studienfinanzierung mit BAföG (Bundesausbildungsförderung)
Anspruchsberechtigte (§8 - 10, §48 BAföG)
Die Förderung ist an drei grundsätzliche Voraussetzungen gebunden: die deutsche Staatsangehörigkeit, die so genannte Eignung und ein festgelegtes Höchstalter.
Staatsangehörigkeit (§8 BAföG)
Deutsche Bundesbürger sind generell berechtigt einen Antrag auf BAföG-Leistungen zu stellen. Ausländische Auszubildende können gefördert werden, wenn
ein Elternteil bzw. der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. sie oder ein Elternteil vor der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren. sie selbst entweder Asylberechtigter oder aufgenommener Flüchtling oder aber Heimatloser sind. sie Bürger eines EU-Mitgliedstaates mit Wohnsitz in Deutschland sind.
Eignung (§9 BAföG, §48 BAföG)
Die Leistungen müssen erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Dazu genügt ein Nachweis über den Besuch der Ausbildungsstätte; dies wird i.d.R. über Studien- oder Schulbescheinigungen belegt.
Für Studenten an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sind entsprechend den Studien- bzw. Prüfungsordnungen Nachweise über absolvierte Zwischenprüfungen spätestens zum fünften Fachsemester notwendig.
Alter (§10 BAföG)
Gefördert wird ein Studium, wenn es bis zum 30. Lebensjahr begonnen wurde. Danach werden Ausbildungen nur gefördert für:
Absolventen des zweiten Bildungsweges. Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung. Personen, die aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit) gehindert waren. Personen, die aus familiären Gründen (z.B. Kinder) gehindert waren. Opfer politischer Verfolgung in der DDR.
Eine Ausnahme ist jedoch nur möglich, wenn der Auszubildende unverzüglich nach Erhalt der Zugangsberechtigung oder nach Wegfall der Ausbildungsbehinderung, die Ausbildung aufgenommen hat.
Ob eine Ausnahme im jeweiligen Fall möglich ist, läßt sich durch einen Antrag auf Vorabentscheid nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG vor Aufnahme der Ausbildung feststellen. Eine positive Entscheidung ist für das zuständige BAföG-Amt für den gesamten Ausbildungsabschnitt bindend. Wird die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung angetreten, erlischt die Gültigkeit. Über Art und Höhe der Leistung wird in diesem Entscheid nicht befunden.