Studienfinanzierung mit BAföG (Bundesausbildungsförderung)
"Elternunabhängige Förderung" (§11 Abs. 2a/3 BAföG)
Grundsätzlich wird nur in Ausnahmefällen eine elternunabhängige Förderung. Dann wird nur das Einkommen des Auszubildenden selbst und des Ehepartners zur Berechnung herangezogen.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz sieht verschiedene Situationen vor, in denen Studenten ein sogenanntes elternunabhängiges BAföG erhalten können. Zu den Kriterien, ob dieses BAfög gewährt werden kann, gehören u.a.

Beeinträchtigung der Unterhaltsleistung durch unbekannten Wohnsitz oder Auslandsaufenthalt.

Ausbildungsabschnitte, die erst nach dem 30. Lebensjahr begannen.

Ausbildungen nach 5-jähriger Erwerbstätigkeit nach dem 18. Lebensjahr.

3-jährige Ausbildung und 3-jährige Erwerbstätigkeit.
(Bei kürzerer Ausbildungszeit muss die Erwerbstätigkeit um einen der Gesamtzeit von 6 Jahren
entsprechenden Zeitraum verlängert sein. Im umgekehrten Fall wird keine "elternunabhängige
Förderung" gewährt.)

Ausbildungen an Abendgymnasien und Kollegs.
Auch wenn die Eltern ihre nach dem BAföG zu erbringenden Unterhaltsleistungen verweigern, kann ein
Antrag auf Förderung ohne Berücksichtigung ihres Einkommens gestellt werden. Diese Vorleistung (§ 36 BAföG) wird vom jeweiligen Bundesland übernommen und von den Eltern zurückgefordert.
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