Studienfinanzierung mit BAföG (Bundesausbildungsförderung)
Förderung weiterer Ausbildungen (§ 7 Abs. 1/2 BAföG)
Eigentlich werden nur Erstausbildungen, d.h. weiterführende allgemeinbildende Schulbesuche und eine zumindest dreijährige berufsbildende Ausbildung, gefördert.
Sonderregelungen gibt es für Zweit-, Ergänzungs- oder Vertiefungsstudien oder Master bzw. postgraduale Studiengänge.
Zweit-, Ergänzungs- oder Vertiefungsstudium
Eine einzige weitere Ausbildung im Sinne eines Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums ist förderbar, wenn:

die zweite Hochschulausbildung für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist.

für eine Berufsausbildung ein allgemeinbildender Schulabschluss nachzuholen ist.

für diese Ausbildung erst durch den zweiten Bildungsweg eröffnet wurde.

die erste Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule erfolgte.

die besonderen Umstände des Einzelfalles, d.h. das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordert.
Es empfiehlt sich ein
Antrag auf Vorabentscheid nach § 46 Abs. 5 BAföG vor Aufnahme der Ausbildung. Eine positive Entscheidung ist für das zuständige
BAföG-Amt für den gesamten Ausbildungsabschnitt bindend. Wird die Ausbildung dann nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung angetreten, erlischt die Gültigkeit. Über Art und Höhe der Leistung wird in diesem Entscheid nicht befunden.