Studienfinanzierung mit BAföG (Bundesausbildungsförderung)
Erlass der Darlehensschuld
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz sieht einen Tilgungserlass für den Darlehensanteil der Förderung vor. Bedingungen sind neben einem schnellen oder erfolgreichen Studium soziale Umstände. Es können ggf. auch mehrere Erlassbedingungen zugleich geltend gemacht werden.
Darlehenserlass ist möglich ...
für die besten 30% der Prüflinge eines Abschluß-Jahrganges25% innerhalb der Förderungshöchstdauer
20% innerhalb von 6 Monaten nach der Förderungshöchstdauer
15% innerhalb von 12 Monaten nach der Förderungshöchstdauer
für besonders SchnelleWer 4 Monate früher abschließt, bekommt 2.560 € erlassen.
Wer 2 Monate früher beenden kann, bekommt 1.025 € erlassen.
für die KinderbetreuungDie Rückzahlung wird auf Antrag für jeden Monat erlassen, in dem ein Kind unter 10 J. erzogen oder ein behindertes Kind betreut wurde.
aus finanziellem UnvermögenAuf Antrag wird Nicht-/Geringfügig-Verdienenden die Schuld für diese Zeit erlassen.
bei vorzeitiger TilgungFür vollständige oder teilweise Tilgung vor der Fälligkeit werden 8% - 50% dieses Betrages erlassen.
auf Grund besonderer BedingungenOpfer politischer Verfolgung in der DDR wird unter den in § 60 Nr. 2 BAföG genannten Umständen ab 1991 geleistetes Darlehen erlassen.