Studienfinanzierung mit BAföG (Bundesausbildungsförderung)
Gewährung von Freibeträgen (§23, 25 BAföG)
Freibeträge können auf das Einkommen des Antragstellers sowie auf das Einkommen unterhaltspflichtiger Personen gewährt werden. Demnach werden drei Freibetragsgruppen unterschieden: für den Antragsteller selbst, für den Ehepartner und für die Eltern.
Auszubildenden-Rechnung
Je nach Ausbildungsart und familiärer Situation (Ehepartner und sonstige Unterhaltsberechtigte) gelten verschiedene
Freibeträge. Diese verringern sich um das jeweilige Einkommen dieser Personen. Unterhaltsleistungen von dauernd getrennte lebenden oder geschiedenen Ehepartnern werden nicht mit Freibeträgen versehen.
Freibeträge für das Einkommen des Antragstellers bei Ferien- oder Nebenjobs bleiben brutto jährlich zu 2.632 € für weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufs-, Fach- und Fachoberschulen bzw. zu 3.258 € für Abendhaupt-, realschulen, Berufsaufbau-, Fachoberschulen, die abgschlossene Berufsausbildung voraus-setzen und zu 4.206 € für Fachschulen, die abgschlossene Berufsausbildung voraussetzen, Abendgymnasien, Kollegs, Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen anrechnungsfrei. Für Einkommen des Antragstellers aus einem Praktikanten- oder dem Ausbildungsverhältnis selbst, werden dagegen nach § 23 Abs. 3 BAföG vom
Amt für Ausbildungsförderung (
BAföG-Amt) keine
Freibeträge gewährt.
Ehepartner-Rechnung
Auch den Ehepartnern werden
Freibeträge vom monatlichen Einkommen zuerkannt. Dabei werden auch Kinder und sonstige Unterhaltsberechtige berückschtigt, die keine förderungsfähige Ausbildung absolvieren.
Eltern-Rechnung
Vom Einkommen der Eltern bleiben für bestimmte Personen
Freibeträge anrechnungsfrei. Diese mindern sich um das jeweilige Einkommen. Nach Abzug dieser
Grundfreibeträge bleibt ein Resteinkommen, das zu 50% angerechnet wird; für jedes Kind, für das ein
Freibetrag gewährt werden konnte, werden nochmals 5% abgezogen. Damit steht der Anrechnungsbetrag für das elterliche Einkommen fest.
Geschwistern in einer förderungsfähigen Ausbildung wird dieser Betrag zu gleichen Teilen angerechnet. Belasten Geschwister die Eltern durch ihre Ausbildung nicht (z.B. wegen bedarfsdeckenden Bezügen an Bundeswehr- oder Verwaltungsfach-Hochschulen oder elternunabhängiger Förderung am Abendgymnasium oder Kolleg), so werden sie nicht in die Aufteilung einbezogen.
| monatliche Freibeträge für Auszubildende |
| entspr. Ausbildungsart | 112 - 215 € |
| Waisenrente und -geld | 112 - 153 € |
| Ehepartner ohne förderungsfhg. Ausbildung | 480 € |
| Unterhaltsberechtigte ohne förderungsfhg. Ausbildung | 435 € |
| monatliche Freibeträge für Ehepartner |
| Ehepartner | 960 € |
| Unterhaltsberechtigte ohne förderungsfhg. Ausbildung | 435 € |
| monatliche Freibeträge für Eltern |
| verheiratete, zusammenlebende Eltern | 1.440 € |
| alleinstehendes Elternteil | 960 € |
| Stiefelternteil | 480 € |
| Unterhaltsberechtigte ohne förderungsfhg. Ausbildung | 4350 € |
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